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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“) ausschließlich nach folgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und ohne, dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen. Rechte, die uns gesetzlich über diese Bedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. 

1. Maßgebliche Bedingungen

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen und etwaigen dem Besteller bekannt gegebenen Sonderbedingungen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.2 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Weder unterlassener Widerspruch gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Bestellers noch Ausführung von Lieferung oder Leistung stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

2. Bestellung und Geheimhaltung

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen ein Angebot ausdrücklich als verbindlich. Sie dienen nur der Einleitung von Vertragsverhandlungen zwischen dem Besteller und uns. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote gelten längstens für die Dauer von drei Wochen und enden von selbst, es sei denn, wir verlängern diese schriftlich vor oder nach Ablauf dieser Frist.

2.2. Jede Bestellung des Bestellers stellt stets ein bindendes Angebot dar, sofern in der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wir können ein solches Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt annehmen.

2.3. Der Vertrag zwischen uns und dem Besteller kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag zustande.

2.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und Rechte aus solchen können nicht geltend gemacht werden. Vom Besteller gewünschte Änderungen oder Ergänzungen von Vertragsinhalt und –umfang bedürfen daher, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.5. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.6. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich und dienen ausschließlich der Erläuterung und werblichen Anpreisung der Erzeugnisse, ohne damit eine werbe und/oder abbildgetreue Leistungsverpflichtung und/oder Vereinbarung von Garantien zu begründen. Sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

2.7. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundig kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2.8. An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Plänen, Beschreibungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht für andere, als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben ebenfalls unser Eigentum, auch wenn sie dem Besteller anteilig berechnet werden.

2.9. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

2.10. Kommt ein Vertragsschluss zwischen uns und dem Besteller nicht zustande, so sind die zur Vorbereitung dem Besteller ausgehändigten Unterlagen unaufgefordert vollständig an uns herauszugeben; hierbei versichert der Besteller keine Ablichtungen, Abschriften o.ä. hiervon gefertigt zu haben und mittel- oder unmittelbar zu besitzen.

3. Preise und Zahlung

 3.1. Sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Preise für Lieferungen Nettopreise, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt) und gelten ab Werk (EXW gem. Incoterms 2010). Etwaige Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Transport, Verpackung, Fracht, Zollabfertigung, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2. Ferner behalten wir uns vor, bei Aufträgen, die den Mindestbestellwert gemäß der aktuellen Preisliste nicht erreichen, einen Mindestrechnungswert je Auftrag bzw. einen Kleinmengenzuschlag zu berechnen. Auch behalten wir uns branchenübliche Mehr- oder Minderleistungen von bis zu 10% vor.

3.3. Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.4. Treten wir unsere Forderung gegen den Besteller ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

4. Lieferung, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt

4.1. Alle Angaben zu Lieferterminen und –fristen in einem Vertrag beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine, sonstige Termine und Fristen müssen im jeweiligen Vertrag ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen steht ebenfalls unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie frühestens vom Tage der verbindlichen Auftragsbestätigung an.

4.2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich; falls diese aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen kann, die Anzeige der Versandbereitschaft.

4.3. Mit uns nachträglich vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche führen - auch ohne konkreten Vorbehalt oder Benennung - immer zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Liefertermine oder Lieferzeiten.

4.4. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

4.5. Bei unabwendbaren, unvorhersehbaren und schwerwiegenden Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragspartner liegen (sog. höhere Gewalt), wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Krieg, terroristische Angriffe, Aufruhr oder Sabotage, Unfällen, Krankheiten, Handlungen oder Unterlassungen von örtlichen oder staatlichen Behörden, Feuer, Explosionen, Naturereignissen o.ä., befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4.6. Wir sind zu für den Besteller zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ebenso sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen vorzeitig auszuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Gefahrübergang und Versand

5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers („EXW“ gem. Incoterms 2010). Dies gilt auch, soweit der Versand mit unseren Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.

5.2. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen.

5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Rechnungen gelten zwei Tage nach Absendung als zugegangen, wenn der Besteller keinen anderen Zeitpunkt nachweist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang auf unserem Konto entscheidend.

6.2. Der Besteller befindet sich, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, in Zahlungsverzug. Wir können dann Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.

6.4. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende Abmachungen nicht eingehalten werden, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. Wir sind dann berechtigt, nach Art und Umfang übliche Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

6.5. Sind mehrere Rechnungen oder Forderungen offen, so sind wir trotz einer etwaigen abweichenden Bestimmung des Bestellers berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit und Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an den Lieferungen und ggf. an den Ersatzteilen im Bestimmungsland sowohl gegenüber uns, als auch gegenüber Dritten zu wahren. So ist der Besteller zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Besteller ist überdies verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller i.S.d. §950 BGB vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeiteten oder umgebildeten Produkte gelten als Vorbehaltsware.

7.4. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Aus begründeten Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung von Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

7.5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

7.6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns die Einziehungsermächtigung nicht zu widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. In allen diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Scheckrückgaben oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung und den Weiterverkauf zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu verlangen.

7.8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

7.9. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt gem. Ziffer 7 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

7.10. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat ebenfalls den Pfändungsgläubiger bzw. die dritte Partei von dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich zu unterrichten.

8. Sachmängelhaftung

8.1. Mängelansprüche gem. §§ 437 BGB ff. verjähren 12 Monate ab Gefahrübergang der Lieferung, es sei denn, §479 I BGB schreibt zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vor.

8.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Wareneingang gemäß §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel oder falsche Liefermengen schriftlich innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen zu rügen. Insoweit verzichten wir auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Mängel, die innerhalb dieser Frist, auch nach sorgfältiger Untersuchung, nicht entdeckt werden konnten, sind uns gegenüber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Rüge soll eine Beschreibung des Mangels enthalten. Unterlässt der Besteller die Rüge von offensichtlichen oder verdeckten Mängeln, so gelten die Lieferungen hinsichtlich dieser offensichtlichen oder verdeckten Mängel als genehmigt; alle diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8.3. Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht weiterverarbeitet werden. Nach Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel konnte erst durch die Weiterverarbeitung oder den Einbau festgestellt werden.

8.4. Nach Erhalt der Mängelrüge gemäß Ziffer 8.2. ist uns Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Auf Wunsch ist uns die beanstandete Ware zu übersenden.

8.5. Wir gewährleisten, dass die Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln ist. Im Falle von Mängeln, verpflichten wir uns nach eigener Wahl, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder nachzuliefern, sofern diese Mängel nach Ziff. 8.2 angezeigt wurden.

8.6. Mehrkosten, z.B. für Reparatur, Transport, Ausbau, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Produkte an einen anderen Ort, als den vertraglich vereinbarten Einsatzort oder, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurden, trägt der Besteller.

8.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. nach drei erfolglosen Versuchen, oder ist die Nachbesserung unmöglich, kann der Besteller die Minderung des Preises verlangen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

8.8. Von der Mängelgewährleistung ausgeschlossen, sind alle Mängel, die nicht nachweislich auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Verarbeitung zurückzuführen sind, insbesondere Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung chemischer oder elektrolytischer Einflüsse oder aus anderen Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. Auch bei unerheblichen Mängeln ist ein Recht auf Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Wir haften nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien, oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, sind wir nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, uns zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:

9.1. Eine Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn uns ein Verschulden an den von uns verursachten Schäden trifft. Wir haften jedoch – gleich aus welchem Rechtsgrund – in keinem Fall für Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Schäden aus Betriebsunterbrechung, Auftragsverlust, entgangenen Gewinn, Kapitalkosten sowie für sonstige zufällige, unmittelbare oder mittelbare Schäden oder (Mangel-)Folgeschäden oder Schäden der vorgenannten Art, die den Abnehmern des Kunden oder Dritten entstehen.

9.2. Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.

9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Haftung nach zwingendem Recht. Auch datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

9.4. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht bei Schäden infolge schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten auf deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9.5. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes.

9.6. Die voran stehenden Haftungsregelungen, gelten auch für unsere gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9.7. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte Dritter

10.1. Sofern ein Dritter im Land des Erfüllungsortes wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (Schutzrechte) durch von uns gelieferte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken oder das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt ersetzen.

10.2. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, z.B. soweit die Schutzrechtsverletzung durch nicht vertragsgemäße Nutzung des Produkt entstanden ist oder wenn das Produkt nach Zeichnungen, Modellen oder speziellen Vorgaben des Bestellers gefertigt wurde und uns die Möglichkeit eine Schutzrechtsverletzung nicht bekannt war oder bekannt hätte sein müssen. Ebenso haften wir nicht, wenn eine von uns nicht voraussehbare Anwendung dadurch erfolgt, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zumindest mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.4. In den Fällen der Ziffer 10.3. stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 

11. Vorbehalt bei Exportkontrolle

11.1. Wir behalten uns vor, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag mit dem Besteller zu verweigern, wenn und soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch nationale oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften oder Embargos bzw. andere Sanktionen, welche die Erfüllung behindern, verboten oder beeinträchtigt ist.

11.2. Befinden wir uns mit Verpflichtungen aus einem Vertrag in Verzug, die durch die Anmeldung, Genehmigung oder ähnliche Anforderungen oder Verfahren gemäß geltendem Außenwirtschaftsrecht verursacht werde, so verlängert sich die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verspätungen sind ausgeschlossen, wenn und soweit diese Verspätung nicht durch uns zu vertreten ist.

11.3 Wird die Erfüllung der Verpflichtungen durch uns aus einem Vertrag durch geltendes nationales oder internationales Außenwirtschaftsrecht für einen Zeitraum von acht Monaten oder länger untersagt oder beeinträchtigt, so sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Umstände nicht von uns zu vertreten sind.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn, es schreiben zwingende gesetzliche Regelungen eine längere Verjährungsfrist vor.

12.2. Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist Frankenberg.

12.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung ist Chemnitz. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die Incoterms 2010.

12.5. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Fall werden wir und der Besteller die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.6. Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Bearbeitung der Bestellungen personenbezogene Daten gem. §28 Bundesdatenschutzgesetz und Art.6 Datenschutzgrundverordnung speichern und verarbeiten. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz eingehalten. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten – soweit für die Vertragserfüllung erforderlich – Dritten zu übermitteln.

Stand: September 2018